Nationale Ebene

Die Bundesverfassung (BV) ist die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie bildet die oberste Stufe des Schweizerischen Rechtssystems und regelt das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, den Aufbau und die Zuständigkeiten der Bundesbehörden sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger. Sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind der Bundesverfassung untergeordnet und dürfen ihr daher nicht widersprechen.

Bedeutung für die Kinder- und Jugendpolitik
In Bezug auf die Kinder- und Jugendpolitik sind insbesondere die Grundrechte (Art. 7 bis 36 BV) und die Sozialziele (Art. 41 BV) relevant. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist in Art. 67 der Bundesverfassung festgehalten.

Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Zentrum der Vorlage stehen die soziale, kulturelle und politische Integration von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Altersjahr sowie der Ausbau von offenen und innovativen Formen der ausserschulischen Arbeit.

Das Gesetz fördert konkret:

  • Einzelorganisationen und Dachverbände der verbandlichen und offenen ausserschulischen Arbeit (Art. 7 KJFG),
  • Aus- und Weiterbildungsangebote für Jugendliche in ehrenamtlichen leitenden, beratenden oder betreuenden Funktionen (Art. 9 KJFG),
  • Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von privaten und öffentlichen Trägerschaften (Art. 8 und 11 KJFG).
  • Kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG).

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Am 1. August 2010 trat die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte in Kraft. Sie stützt sich auf Artikel 386 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Dieser verschafft dem Bund die Kompetenz für Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen mit dem Ziel, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

Die Verordnung ermächtigt den Bund zu Präventionsmassnahmen in Form gesamtschweizerischer Programme.

Zivilgesetzbuch

Im Privatrecht sind zwei Gesetze besonders wichtig: das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Obligationenrecht (OR). Das Zivilgesetzbuch enthält in seinen fast tausend Artikeln insbesondere Bestimmungen über das Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht.

Im Zivilgesetzbuch ist auch der Kindes- und Erwachsenenschutz gesetzlich geregelt.
Das neue, am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht verpflichtet die Kantone, professionelle Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einzurichten (Art. 440 bis 442 ZGB, SR 210).

Die konkrete Ausgestaltung der KESB ist Sache der Kantone.
Die Kantone sind gemäss Artikel 317 ZGB aufgefordert, das Miteinander aller Akteure auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe mittels geeigneter Vorschriften zu gewährleisten.

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

Am 1. Januar 1978 trat die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) in Kraft. Darin wird insbesondere die Bewilligungspflicht und die Aufsicht in der Familien-, der Tages- und der Heimpflege geregelt. Darunter fallen sowohl die Pflegeverhältnisse als auch der Bereich der familien- und schulergänzenden Betreuung (Krippen, Horte usw.).

Zuständig für die Umsetzung der Pflegekinderverordnung sind die Kantone (siehe kantonale Ebene).