Kantonale Ebene

Kantonsverfassung

Die Verfassung des Kantons Solothurn enthält die wichtigsten Regeln und Normen der kantonalen Rechtsordnung. Sie regelt das Verhältnis des Kantons zum Bund und zu den Gemeinden. Auch werden die Aufgaben der kantonalen Behörden umrissen.

Relevanz für die Kinder- und Jugendpolitik
Für die Kinder- und Jugendpolitik sind neben den grundlegenden persönlichen Rechten (Art. 6 bis 21 KV) insbesondere die Sozialziele (Art. 22 KV) von Bedeutung.

Sozialgesetz (SG)

Der Kanton Solothurn regelt die Kinder- und Jugendpolitik im Sozialgesetz vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1).
Dabei wurden die drei Säulen «Förderung», «Partizipation» (§ 113 und § 114 SG) sowie «Schutz» (§ 109 SG) in die Gesetzgebung aufgenommen. Ausserdem regelt das Sozialgesetz die Familienberatung, die Förderung familienergänzender Betreuungsangebote, die Schulsozialarbeit sowie das Pflegekinderwesen.

§ 114 SG legt fest, dass der Kanton Solothurn eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen führt.

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) bestimmt die zuständigen kantonalen Behörden zur Anwendung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Das EG ZGB macht Vorgaben zur Organisation der kantonalen Behörden und gibt Verfahrensregeln vor.

Die gesetzlichen Bestimmungen aus dem EG ZGB sind vor allem für den Bereich «Kindes- und Jugendschutz» massgebend.
Die Paragraphen § 72 bis 92 regeln unter anderem die Zuständigkeiten bei der Anerkennung der Vaterschaft, bei Adoptionen, bei Pflegeverhältnissen und bei der Festlegung des Kindesunterhalts. Weiter enthält das EG ZGB Bestimmungen zu den Zuständigkeiten bei behördlichen Massnahmen (z.B. Beistandschaften).

Das EG ZGB definiert die Organisationsform sowie die Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 132 bis 151 EG ZGB).

Richtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegefamilien

Im Kanton Solothurn werden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegefamilien gemäss PAVO mittels kantonaler Richtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegefamilien konkretisiert.

Gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der PAVO liegt im Kanton Solothurn die Zuständigkeit für die Bewilligung resp. Bestätigung und Aufsicht von Pflegefamilien, Kitas und Tagesfamilien beim Departement des Innern, namentlich beim Amt für soziale Sicherheit (ASO).

Regierungsratsbeschluss «Programm zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik»

Mit dem RRB «Programm zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik – Im Zusammenspiel zwischen Einwohnergemeinden und Kanton 2019 – 2021» hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn das Amt für soziale Sicherheit (ASO) beauftragt, ein Programm zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu entwickeln und durchzuführen.

Das ASO wurde beauftragt, einen Subventionsvertrag gemäss Art. 26 KJFG mit dem Bund abzuschliessen.
Innerhalb des ASO wurde die Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen (AKKJF) als zuständige Stelle definiert.

Das von der AKKJF entwickelte Programm steht rechts zum Download zur Verfügung. Zusätzliche Dokumente, die im Rahmen des Programms entstanden sind, sind in den weiterführenden Informationen zu finden.